X

Rechtslage zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern

15.02.2022 21:27
#1 Rechtslage zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern
avatar
Admin Profi

Hallo

Hier ein interessanter Beitrag und Nachschlagewerk zum Thema Rechtslage zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern

Zum Nachlesen und oder zum Downloaden findet ihr den Beitrag auch als PDF im Dateianhang

LG, Alfred

Land-Forum.de ist die Community für Landtechnik, Landwirtschaft und LandlebenLandwirte und Landfrauen treffen
sich auf Land-Forum.de


 Antworten

 Beitrag melden
16.02.2022 16:18 (zuletzt bearbeitet: 16.02.2022 16:20)
avatar  844XLa
#2 RE: Rechtslage zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern
84
Praktikant

Wenn ich das richtig deute, dürfen die ganzen Lohnunternehmer und sonstigen Transporteure mit ihren Großschleppern und Erdmulden nicht mehr auf Baustellen fahren, da kein L o F-Zweck erfüllt wird und zeitgleich die Fahzeugbreite von 2,55 m überschritten wird.
Ebenso ist der Transport von Mais zur Biogasanlage betroffen....
Einerseits verständlich und überfällig, da Speditionen wesentlich höhere Auflagen haben, welche der Lohnunternehmer teilweise umgeht, andererseits ein europäischer Wahnsinn.

Holger


 Antworten

 Beitrag melden
10.11.2023 09:54 (zuletzt bearbeitet: 10.11.2023 10:00)
avatar  CASE533
#3 RE: Rechtslage zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern
CA
Öfter´s hier

Grundsätzlich JA, ABER es besteht die Möglichkeit auch ein grünes bzw. steuerbefreites Kennzeichen für einen bestimmten Zeitraum für gewerblichen Zweck zu melden, dann muss nur für diese zeitraum die Steuer bezahlt werden. Jedoch müssen in diesem Moment auch die Anhänger zugelassen sein. Das mit zulassungsfreien Anhängern geht dann nicht mehr.

Für die Breite gilt das gleich wie für LKW, max. 2,55m. Es gibt aber Ausnahmegenehmigungen wie Sie z.B. für auch für entsprechende Erntemaschinen angewendet werden. Diese müssten dann im Fahrzeugschein eingetragen sein.

Messe aber mal genau nach, ein Standard-Schlepper mit Standard Bereifung hat max. 2,55m. Ausnahme die 1000er Fendt, die müssten aber eine bauartbedingte Ausnahmegenehmigung haben, die sind 2,75m laut Datenblatt.
Zwillingsreifen sind generell nicht auf Straßen zulässig ! Weil das Gesamtfahrzeug nicht der STZVO entspricht. Reifen nicht durch Kotflügel abgedeckt, Beleuchtung zu weit von der ausenkante entfernt. zusätzlich müsste die Bereifung eingetragen sein.Ebenfall die max Breite wie im Dokument beschrieben.


 Antworten

 Beitrag melden
Bereits Mitglied?
Jetzt anmelden!
Mitglied werden?
Jetzt registrieren!