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Rechtslage zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern
Hallo
Hier ein interessanter Beitrag und Nachschlagewerk zum Thema Rechtslage zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern
Zum Nachlesen und oder zum Downloaden findet ihr den Beitrag auch als PDF im Dateianhang
LG, Alfred
#2 RE: Rechtslage zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern
Wenn ich das richtig deute, dürfen die ganzen Lohnunternehmer und sonstigen Transporteure mit ihren Großschleppern und Erdmulden nicht mehr auf Baustellen fahren, da kein L o F-Zweck erfüllt wird und zeitgleich die Fahzeugbreite von 2,55 m überschritten wird.
Ebenso ist der Transport von Mais zur Biogasanlage betroffen....
Einerseits verständlich und überfällig, da Speditionen wesentlich höhere Auflagen haben, welche der Lohnunternehmer teilweise umgeht, andererseits ein europäischer Wahnsinn.
Holger
#3 RE: Rechtslage zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern
Grundsätzlich JA, ABER es besteht die Möglichkeit auch ein grünes bzw. steuerbefreites Kennzeichen für einen bestimmten Zeitraum für gewerblichen Zweck zu melden, dann muss nur für diese zeitraum die Steuer bezahlt werden. Jedoch müssen in diesem Moment auch die Anhänger zugelassen sein. Das mit zulassungsfreien Anhängern geht dann nicht mehr.
Für die Breite gilt das gleich wie für LKW, max. 2,55m. Es gibt aber Ausnahmegenehmigungen wie Sie z.B. für auch für entsprechende Erntemaschinen angewendet werden. Diese müssten dann im Fahrzeugschein eingetragen sein.
Messe aber mal genau nach, ein Standard-Schlepper mit Standard Bereifung hat max. 2,55m. Ausnahme die 1000er Fendt, die müssten aber eine bauartbedingte Ausnahmegenehmigung haben, die sind 2,75m laut Datenblatt.
Zwillingsreifen sind generell nicht auf Straßen zulässig ! Weil das Gesamtfahrzeug nicht der STZVO entspricht. Reifen nicht durch Kotflügel abgedeckt, Beleuchtung zu weit von der ausenkante entfernt. zusätzlich müsste die Bereifung eingetragen sein.Ebenfall die max Breite wie im Dokument beschrieben.
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